ist für Menschen gedacht, die nicht (mehr) ambulant zuhause versorgt werden können. Somit hat die stationäre Pflege eine wichtige Funktion bei der Entlastung pflegender Angehöriger. Einen Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist.
Die meisten Menschen wünschen sich, so lange wie möglich zu Hause zu leben.
Es gibt aber Situationen, in denen die Pflege in einer stationären Pflegeeinrichtung unumgänglich wird, weil eine umfassende Betreuung rund um die Uhr notwendig ist.
Der Wechsel bedeutet für die Betroffenen vor allem eines: Sie müssen ihr Zuhause verlassen und in einer Pflegeeinrichtung umziehen. Die Verlagerung des Lebensschwerpunktes bedeutet aber nicht automatisch, dass man alle seine bisherigen Lebensgewohnheiten aufgeben muss.
Leistungen der Pflegeversicherungen
Pflegebedürftigkeit | maximale Leistungen pro Monat |
Pflegegrad 1 | bis zu 125 Euro einsetzbarer Entlastungsbetrag |
Pflegegrad 2
| 770 Euro |
Pflegegrad 3 | 1.262 Euro |
Pflegegrad 4 | 1.775 Euro |
Pflegegrad 5 | 2.005 Euro |
Die Pflegeversicherung zahlt bei vollstationärer Pflege einen monatlichen pauschalen Betrag, abhängig vom jeweiligen Pflegegrad für die pflegerische Versorgung, für Betreuungsleistungen und für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Darüber hinaus haben Pflegebedürftige in stationären Einrichtungen einen Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Aktivierungsangebote.
Seit 2017 gilt in jeder vollstationären Pflegeeinrichtung ein einrichtungseinheitlicher Eigenanteil für die Pflegegrade 2 bis 5. Betroffene im Pflegegrad 5 zahlen für die Pflege genauso viel zu wie Betroffene im Pflegegrad 2.
Zusätzlich zum pflegebedingten Eigenanteil fallen bei vollstationärer Pflege für die Pflegebedürftigen stets weitere Kosten an: Hierzu zählen Kosten für die Unterbringung und Verpflegung und Investitionskosten.
Leistungszuschlag
Um Pflegebedürftige vor Überforderung durch steigende Pflegekosten zu schützen, zahlt die Pflegeversicherung allen Heimbewohner seit dem 1. Januar 2022 neben dem Leistungsbetrag, einen Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI. Grundlage dafür ist das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG).
Dieser Leistungsbetrag ist gestaffelt. Die Unterstützung orientiert sich an der Dauer des Aufenthaltes eines Pflegeheimbewohners. Durch den Leistungszuschlag verringert sich der jeweilige persönliche Eigenanteil der Pflegekosten.
Der Leistungszuschlag steigt mit der Dauer der Pflege.
Übersicht Leistungszuschlag für Pflegebedürftige
Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung | Zuschlag des Eigenanteils der Pflegekosten |
Bis zu 12 Monate | 5 Prozent |
Mehr als 12 Monate | 25 Prozent |
Mehr als 24 Monate | 45 Prozent |
Mehr als 36 Monate | 70 Prozent |
Die Leistungssätze der Pflegeversicherung sind gedeckelt
Die tatsächlich anfallenden Kosten werden in vielen Fällen nicht vollständig abgedeckt. Wenn der Zuschuss aus der Pflegekasse zusammen mit dem eigenen Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um die Kosten zu decken, können Sie beim Sozialamt ergänzend Sozialhilfe in Form von Hilfe zur Pflege beantragen.